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02.12.2022

Wie Parkplätze aussehende Freiflächen: Müssen frei von Baumstümpfen sein

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können. Das hält das Landgericht (LG) Köln fest und spricht einer Frau teilweise Schadenersatz für ihren beschädigten Pkw zu.

Die Klägerin wollte ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von circa 1,5 Quadratmeter neben der Straße parken. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Mittlerweile ist der Platz umgestaltet und erneuert worden. Die Klägerin behauptet, mit ihrem Pkw auf einen 20 bis 25 Zentimeter hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden von rund 3.086 Euro netto entstanden.

Das LG Köln hat entschieden, dass der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.543,26 Euro aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz zusteht. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernt hat, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Diese Pflicht habe die Beklagte getroffen, weil sie damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Die Beklagte sei auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig gewesen. Zur öffentlichen Straße gehörten dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Dadurch, dass die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Klägerin benannten Freifläche weder vollständig entfernt hatte, noch kenntlich machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, habe sie auch die ihr obliegende Amtspflicht verletzt.

Das LG Köln war davon überzeugt, dass sich der Unfall so abgespielt hat, wie die Klägerin ihn geschildert hat. Zwei Beifahrerinnen hätten als Zeuginnen ausgesagt und die Angaben der Klägerin bestätigt. Der Beklagten sei es auch zuzumuten gewesen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen. Das LG ging weiterhin davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkws war. Zwar habe die Beklagte die Eigentümerstellung der Klägerin bestritten. Für sie greife jedoch die Vermutung ein, dass sie Eigentümerin ist, weil sie zum Unfallzeitpunkt auch Besitzerin des Wagens war.

Dem LG reichte die Vorlage des Kostenvoranschlages zur Schadenshöhe aus, weil danach nur Fahrzeugteile im Bereich des Unterbodens betroffen waren. Ein Abzug "neu für alt" nahm das Gericht nicht vor, weil das Fahrzeug der Klägerin durch die Reparatur des Unterbodens weder eine Wertsteigerung erfahren habe noch eine längere Lebensdauer zu erwarten sei. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent. Sie hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 24.11.2022, 5 O 94/22, nicht rechtskräftig