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Zu Verstärkung unseres Teams suchen wir

  • Mitarbeiter für die Finanzbuchhaltung (m/w/d)
  • Mitarbeiter für die Lohnbuchhaltung (m/w/d)

Sie arbeiten gerne selbständig, und engagiert, sind teamfähig und bereit, sich weiter zu entwickeln.

Auf Sie wartet ein modern ausgestattetes Büro, eine abwechselungsreiche Tätigkeit sowie eine leistungsgerechte Vergütung.

Bitte bewerben Sie sich gerne auch per E-Mail.

 

"Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; für einen Mathematiker ist es zu schwierig“, sagte einst Albert Einstein.

Philosophen sind wir nicht. Dafür aber kompetente Berater in allen steuer- und wirtschaftlich relevanten Bereichen. Egal ob Sie Unternehmer sind, Freiberufler oder Arbeitnehmer, Hauseigentümer oder Kapitalanleger. Wir beraten Sie vorausschauend und zuverlässig.

Habe Sie Fragen zu Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltung oder zum Jahresabschluss? Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung oder möchten Sie die Steuersparmöglichkeiten Ihres Gewerbes prüfen lassen? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Beratungstermin.

20.11.2024

Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2023: Ist online

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF) hin. Unter könne man auf eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen aktuellen Bestimmungen für die Umsatzsteuer zugreifen. mehr...

20.11.2024

Dolmetscher nicht vereidigt: Prozess muss wiederholt werden

Ein Dolmetscher sagte zweimal die Unwahrheit über seine Vereidigung – dies begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, weswegen die Revision erfolgreich gewesen sei, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt. mehr...

20.11.2024

Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (zum Beispiel der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (zum Beispiel dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, so hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (das heißt des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. mehr...

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