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Zu Verstärkung unseres Teams suchen wir

  • Mitarbeiter für die Finanzbuchhaltung (m/w/d)
  • Mitarbeiter für die Lohnbuchhaltung (m/w/d)

Sie arbeiten gerne selbständig, und engagiert, sind teamfähig und bereit, sich weiter zu entwickeln.

Auf Sie wartet ein modern ausgestattetes Büro, eine abwechselungsreiche Tätigkeit sowie eine leistungsgerechte Vergütung.

Bitte bewerben Sie sich gerne auch per E-Mail.

 

"Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; für einen Mathematiker ist es zu schwierig“, sagte einst Albert Einstein.

Philosophen sind wir nicht. Dafür aber kompetente Berater in allen steuer- und wirtschaftlich relevanten Bereichen. Egal ob Sie Unternehmer sind, Freiberufler oder Arbeitnehmer, Hauseigentümer oder Kapitalanleger. Wir beraten Sie vorausschauend und zuverlässig.

Habe Sie Fragen zu Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltung oder zum Jahresabschluss? Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung oder möchten Sie die Steuersparmöglichkeiten Ihres Gewerbes prüfen lassen? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Beratungstermin.

13.08.2026

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Bei Firmenwagen von Kapitalgesellschaften wird steuerlich vermutet, dass Gesellschafter-Geschäftsführer die Fahrzeuge auch privat nutzen, sobald sie jederzeit darauf zugreifen können – selbst bei einem ausgesprochenen Privatnutzungsverbot und ohne Fahrtenbuch. Das Finanzamt darf daher eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen, wenn kein wirksamer Nachweis über die ausschließliche betriebliche Nut... mehr...

13.08.2026

Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar

Wer zu Lebzeiten gegen Geld auf Pflichtteilsrechte verzichtet, erhält meist keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position. Die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen, ist auch bei Ratenzahlungen relevant. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sind – unabhängig... mehr...

13.08.2026

Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich

Der Nachweis der elektronischen Zustellung eines Urteils - hier an eine Stadt als Körperschaft des öffentlichen Rechts - kann nach den prozessrechtlichen Vorgaben nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht hierfür ebenso wenig aus wie für eine Heilung des wegen Fehlens des elektronischen Empfangsbekenntnisses begründeten Ma... mehr...

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