03.12.2024
Am ersten Urlaubstag serviert die Mutter in der Ferienwohnung den Kaffee. Die Henkel der Kanne bricht ab und der Kaffee ergießt sich über die sechsjährige Tochter, die schwere Verbrennungen erleidet. Haftet die Vermieterin der Wohnung? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt nein. Denn: es habe nicht bewiesen werden können, dass die Kanne schon bei Vertragsschluss defekt war.
Zwar hafte ein Vermieter grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings eben nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag.
Die Geschädigte habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.
Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Geschädigten damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.11.2024, 9 U 40/23