03.12.2024
Ein Mann begibt sich deutschlandweit in Krankenhäuser, um durch Falschangaben Schmerzmittel zu erhalten. Durch die Behandlungen entsteht seiner Krankenkasse ein Schaden von rund 60.000 Euro. Jetzt hat das Amtsgericht (AG) München den heute 34-Jährigen wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten zur Bewährung verurteilt. Außerdem ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe des der Krankenkasse entstandenen Schadens an
Der Mann hatte sich im Zeitraum November 2018 bis Februar 2022 insgesamt 52 mal in Krankenhäuser begeben und dort bewusst wahrheitswidrig gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern des Krankenhauses angegeben, er habe einen Stromschlag erlitten und müsse daher medizinisch versorgt werden. In den Krankenhäusern erhielt er medizinisch nicht notwendige Leistungen in Form verschreibungspflichtiger Medikamente und eines Monitorings im Wege einer stationären Aufnahme von ein bis zwei Nächten. Laut AG München ging es dem Mann dabei darum, an verschreibungspflichtige Schmerzmittel, insbesondere Propofol, zu kommen.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 263 Absatz 3 Strafgesetzbuch zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren pro Tat vorsieht. Dass die Strafe dennoch relativ gering ausfiel, lag zum einen an dem Geständnis des Angeklagten, das aus Sicht der Richter von Reue und Einsicht geprägt war. Zudem befinde sich der Angeklagte seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und sei aufgrund seiner Erkrankungen besonders haftempfindlich. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass die Taten jeweils längere Zeit zurückliegen. Auch die Umstände, die zur Tat geführt haben, ließ das AG in die Strafzumessung einfließen: Der Angeklagte leide an einem schädlichen Gebrauch verschreibungspflichtiger Medikamente und habe die Taten begangen, um an diese Medikamente zu kommen.
Zulasten des Angeklagten berücksichtigte das AG, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch der hohe Gesamtschaden sowie die hohe kriminelle Energie, mit der er vorgegangen sei, fielen negativ ins Gewicht.
Amtsgericht München, Urteil vom 01.10.2024, 811 Ls 252 Js 212225/21, rechtskräftig