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Schadensersatz wegen Wohnungsmängeln

Ist die gemietete Wohnung bei Vertragsschluss mangelhaft oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

Das Recht des Mieters, vom Vermieter bei einem Wohnungsmangel bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, besteht neben seinem Anspruch auf Mietminderung. Der Mieter kann also bei einem Wohnungsmangel sowohl die Miete mindern als auch unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Wohnungsmangel liegt bereits bei Vertragsschluss vor

Wenn die Mietsache schon bei Vertragsschluss mangelhaft ist, haftet der Vermieter, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss. Gleiches gilt, wenn er den Mangel nicht kannte. Und schuldunabhängig haftet der Vermieter auch dann, wenn sich die Auswirkungen des Mangels erst später zeigen.

Beispiel: Frank Voss hat eine Wohnung gemietet. Die Wasserleitung in der Wohnung war bereits bei Abschluss des Mietvertrags undicht. Erst nach einiger Zeit zeigen sich aber Wasserschäden. Wurden durch den Wasserschaden Möbel oder Teppiche des Mieters beschädigt, kann er vom Vermieter Schadensersatz verlangen.

Wohnungsmangel ist nach Vertragsschluss entstanden

Für nach dem Abschluss des Mietvertrags entstandene Mängel steht dem Mieter nur dann Schadensersatz zu, wenn den Vermieter hieran ein Verschulden trifft. Schuldhaft handelt der Vermieter etwa, wenn er technische Anlagen und Einrichtungen nicht regelmäßig auf ihre Sicherheit und Funktionstüchtigkeit überprüft oder überprüfen lässt. Dabei hat der Vermieter auch für fahrlässig oder verursachte Schäden durch Personen einzustehen, denen er sich bei seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter bedient (z. B. Hausmeister, Handwerker).

Der Vermieter ist darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist. Das ist dann der Fall, wenn er eine für die Mängelbeseitigung fest vereinbarte Frist nicht einhält oder eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt.

Haftung für Personen- und Sachschäden

Der Vermieter muss im Falle seiner Haftung dem Mieter den entstandenen Personen- und Sachschaden ersetzen. Häufige Fälle in der Praxis sind durch eindringende Feuchtigkeit beschädigte Möbel und Teppiche des Mieters. Der Mieter haftet aber etwa auch, wenn für längere Zeit die Heizung ausfällt und der Mieter deshalb in ein Hotel ziehen muss. In diesem Fall muss der Vermieter die Hotelkosten zahlen.

Gesetzliche Grundlage: § 536a BGB