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29.04.2026

Biogene Abfälle: Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Frau eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen erreichen wollte.

Die Frau hatte dies im Januar 2025 bei der Beklagten beantragt, weil sie seit Jahren keine Biomülltonne benutze. Sie verfüge über einen 560 Quadratmeter großen Nutzgarten und kompostiere ihre Bioabfälle komplett selbst.

Die Gemeinde lehnte den Antrag im Wesentlichen deshalb ab, weil die Frau nicht über mindestens 50 Quadratmeter gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche verfüge. Die Luftbilder des Grundstücks ließen lediglich eine gärtnerisch genutzte Fläche von circa 30 Quadratmeter erkennen; im Übrigen handele es sich um Rasenflächen.

Gegen den genannten Bescheid und den im März 2025 ergangenen Widerspruchsbescheid wendet sich die Grundstückbesitzerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich auf ihrem Gartengrundstück keine Rasenflächen befänden, sondern nur Nutzflächen und Pflanzenbeete.

Das VG Gießen führt aus, dass nach der Abfallsatzung der Gemeinde Ranstadt kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bestehe, soweit der Anschluss- beziehungsweise Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweise, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage sei, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht entstehe.

Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 Quadratmeter je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen werde. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass es sich um Grabland beziehungsweise ein Pflanzbeet handeln müsse, eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung genüge nicht.

Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, über eine derartige Fläche auf ihrem Grundstück zu verfügen. Auch soweit sie vorgetragen habe, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zur Veredelung der Bäume und Sträucher auf den Boden um die Bäume und Sträucher herum auf, handele es sich um keine nach der Abfallsatzung zulässige Verwertungsmöglichkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 24.04.2026, 8 K 1975/25.GI, nicht rechtskräftig