27.05.2026
Von der Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und die Ausstellung des (Schwer-)Behindertenausweises hängt unter anderem der Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag ab.
Festgestellt wird der Grad der Behinderung (GdB) sowie weitere gesundheitliche Merkmale – etwa die Merkzeichen G, aG, H, RF oder TBl – von den Versorgungsämtern. Die Feststellungen sind für das Finanzamt bindend, weiß Steuerexperte Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler (BdSt).
Wird eine Behinderung rückwirkend anerkannt, gelte die Entscheidung des Versorgungsamtes auch für zurückliegende, noch offene Steuerjahre. Das Finanzamt müsse die entsprechenden Einkommensteuerbescheide dann ändern.
Maßgeblich ist laut Liebern dabei der so genannte Grundlagenbescheid des Versorgungsamtes. Wird dieser geändert oder rückwirkend angepasst – etwa durch die Anerkennung eines GdB 50 ab dem Jahr 2010 –, müssten alle noch nicht verjährten Steuerbescheide zugunsten des Steuerzahlers angepasst werden.
Wird eine Behinderung neu festgestellt oder ein höherer GdB anerkannt, sollten Steuerzahler daher möglichst schnell einen Antrag auf Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide stellen, rät der Steuerexperte.
Ab 2026 sollen die Daten bei einer Neufeststellung oder Änderung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Trotzdem gelte: Wer von einer rückwirkenden Anerkennung betroffen ist, sollte selbst aktiv werden und die Änderung der Steuerbescheide unverzüglich beantragen.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 26.05.2026