Zurück

05.06.2026

Aufenthaltsrecht einer Mutter in Spanien: Muss von Kind abgeleitetem Aufenthaltsrecht in anderem EU-Staat nicht entgegenstehen

Der Mutter eines minderjährigen Kindes, das EU-Bürger ist, kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zustehen, in dem sie mit diesem wohnt und dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) gilt dies auch dann, wenn die Mutter bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügt.

Eine marokkanische Mutter wohnt mit ihrem Ehegatten, der die niederländische und die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, der niederländischer Staatsbürger ist, in den Niederlanden. Sie möchte ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden erhalten, um weiterhin bei ihrem Kind zu leben. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie bereits über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge und ihr minderjähriges Kind sie in diesen Mitgliedstaat begleiten könne.

Der EuGH betont jedoch die Bedeutung der Achtung des Familienlebens, das das Kind derzeit mit seinen beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, in den Niederlanden führe. Es bestehe nämlich die konkrete Gefahr, dass das Kind von seinem Vater getrennt wird, falls dieser kein Aufenthaltsrecht in Spanien erhält.

Das niederländische Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig sei, müsse außerdem prüfen, ob ein erzwungener Umzug des Kindes nach Spanien seinem Wohl entgegenstünde. Das Kind spreche nicht Spanisch, sondern Niederländisch. Zudem habe es erst im Alter von fünf Jahren zu sprechen begonnen und weise einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf. Deshalb erhalte es in den Niederlanden speziellen Unterricht. Sollte das niederländische Gericht feststellen, dass ein Umzug nach Spanien dem Wohl des Kindes entgegenstünde, sei der Mutter ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zuzugestehen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.06.2026, C-147/24