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22.06.2026

Ehrenamtlicher Skilehrer: Hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Skiprothese

Ein Mann, dessen linker Unterschenkel in Folge eines Motorradunfalls amputiert werden musste, hat keinen Anspruch darauf, dass seine Krankenkasse ihn – neben einer Alltagsprothese – mit einer Sportprothese zum Skifahren versorgt. Dass er ehrenamtlich als Skilehrer tätig ist, ändert daran laut Bundessozialgericht (BSG) nichts.

Die Skiprothese sollte nach einem Kostenvoranschlag rund 11.000 Euro kosten. Der Mann legte seinem Antrag die Bescheinigung einer Skischule bei, wonach er seit mehr als zehn Jahren als pädagogischer Betreuer und Übungsleiter im Bereich des alpinen Skisports ehrenamtlich tätig ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, auch die Klage des Mannes blieb erfolglos.

Das BSG entschied: Die zusätzlich zur Versorgung mit der vorhandenen Alltagsprothese begehrte Versorgung mit der Skiprothese sei als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht erforderlich. Auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs durch ein Körperersatzstück sei der Leistungsanspruch nicht unbegrenzt, sondern auf die Hilfsmittel beschränkt, die erforderlich sind, um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu befriedigen. Zu diesen Bedürfnissen des Alltagslebens zählen laut BSG im Bereich der Mobilität das möglichst sichere und gefahrlose Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums, nicht aber das Ausüben jedweden Sports, den Menschen ohne Behinderung ausüben können.

Der Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ziele auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nicht auf das vollständige Gleichziehen mit allen Fähigkeiten, die Menschen ohne Behinderungen haben können, sondern mit den Fähigkeiten, deren es zur Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bedarf. In diesem Rahmen bedarf es danach laut BSG der Prüfung, ob eine begehrte Versorgung im Einzelfall einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben bietet.

Die Skiprothese sei nicht erforderlich, um Mobilitätsbedürfnisse im Alltagsleben zu befriedigen; die vom Kläger bezeichneten "Lebensbereiche mit höherer Aktivität" zählten hierzu nicht. Diesem sei zudem bereits mit der vorhandenen Alltagsprothese die Ausübung von Freizeitsport möglich (zum Beispiel Krafttraining). Er könne nicht die Versorgung mit der begehrten Skiprothese beanspruchen, um seinen sportlichen Aktivitäten in der Freizeit noch besser nachgehen zu können.

Anderes folgt für das BSG auch nicht daraus, dass der Kläger den Skisport im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausüben und lehren möchte. Dies ändere nichts daran, dass hier kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für dessen Befriedigung allein die Krankenkassen zuständig sind.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.06.2026, B 3 KR 3/25 R