15.07.2026
Auf einem Flug nach Mauritius gibt es Turbulenzen, aufgrund derer sich ein Fluggast verletzt. Seinen Urlaub kann er daher nicht genießen. Dafür muss der Reiseveranstalter ihn jetzt entschädigen, wie das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied.
Ein Mann buchte bei einem Reiseanbieter eine 14-tägige Pauschalreise für seine Ehefrau und sich nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 Euro. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug im Luftraum in heftige Turbulenzen. Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche flogen herum. Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert, so auch der Mann. Dabei stieß er mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke. Er und seine Ehefrau wurden nach der Landung in Mauritius ins Krankenhaus gebracht und nach einem Tag in das gebuchte Hotel gefahren.
Später klagte der Mann: Er habe infolge der Turbulenzen eine Fraktur von zwei Halswirbeln, eine Platzwunde und Prellungen erlitten. Er habe während des Urlaubs unter starken Schmerzen gelitten und die meiste Zeit im Bett verbracht. Zu den Mahlzeiten sei er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren worden. Seine Ehefrau habe ihm beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang geholfen. Sie selbst habe sich auf dem Flug einen Brustwirbel angebrochen und Prellungen davongetragen.
Nach der Rückkehr nach Deutschland seien in einem Hospital in Wiesbaden die Halswirbelfrakturen bestätigt worden. Die deutschen Ärzte hätten eine Lebensgefahr und eine drohende Lähmung diagnostiziert und zur sofortigen Operation geraten. Der Reisende sei dann acht Tage stationär behandelt worden. Danach habe er zwölf Wochen eine Halskrause tragen müssen. Er leide bis heute unter Schmerzen. Die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere beeinträchtigten ihn fortwährend.
Das LG Frankfurt am Main kam nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Angaben des Mannes stimmen. Daher sprach es ihm Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen zu. Dieses internationale Abkommen regelt insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Das Gericht entschied, dass der Pauschalreiseveranstalter ein vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens ist und als solches für die Verletzungen des Reisenden und seiner Frau haftet.
Das Montrealer Übereinkommen gewähre eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. "Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr", stellte das Gericht fest. Das gelte auch für seine Frau. "Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf sie als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren", so die Reiserechtskammer.
Der Mann müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei Einsetzen der Turbulenzen nicht angeschnallt gewesen sei. Nach der Aussage einer Zeugin seien die Anschnallzeichen nämlich erst angegangen, als die Maschine sich bereits im freien Fall befunden habe.
Schließlich stehe dem Mann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 20.000 Euro zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die besonderen Frakturen der Halswirbelsäule, die damit einhergehende Lebensgefahr, die erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Das rechtfertige ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2026, 2-24 O 527/23, nicht rechtskräftig