18.08.2026
Ist an einer Wasserstofftankstelle sichergestellt, dass an den 700-bar- und 500-bar-Zapfpunkten ausschließlich Fahrzeuge mit Tankgrößen bis maximal 10 Kilogramm (also Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) betankt werden können (z.B. indem keine Tankkarten für schwere Nutzfahrzeuge herausgegeben werden, die über die technischen Voraussetzungen verfügen, um Wasserstoff an einem solchen Zapfpunkt beziehen zu können), so kann auf Antrag genehmigt werden, dass das betreffende Unternehmen die Fachmeldung vorerst ausschließlich für die 350-bar-Zapfpunkte (für Fahrzeuge mit Tankgrößen > 10 Kilogramm, d.h., schwere Nutzfahrzeuge) umsetzt. Darauf weist der Zoll aktuell hin.
Da nach den vorliegenden Erkenntnissen zurzeit weder Pkws noch leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotoren zugelassen sind, ist gewährleistet, dass eine Betankung von Fahrzeugen mit Wasserstoffverbrennungsmotor an solchen Tankstellen nur an einem 350-bar-Zapfpunkt möglich ist.
Bei Betankung der letztgenannten Fahrzeuge muss die Energiesteuer abgeführt werden. Dies gilt ebenso, wenn sogenannten "Freitankern" (also Personen, die mit ad hoc-Zahlungsmitteln, wie Bargeld, Kredit- oder Debitkarten bezahlen) das Tanken an 350-bar-Zapfpunkten ermöglicht wird (es sei denn, hier kann anderweitig nachgewiesen werden, dass es sich um Fahrzeuge mit Brennstoffzelle handelte).
Die auf dieser Grundlage erteilten Ausnahmegenehmigungen werden spätestens aufzuheben sein, wenn Pkws oder leichte Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotoren auf den Markt kommen. Dasselbe gilt, sofern künftig eine Videoüberwachung verpflichtend eingeführt werden sollte.
Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Zoll.de, Mitteilung vom 17.08.2026