19.10.2026
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Bimsabbau kann erlöschen, wenn die zugrunde liegenden Voraussetzungen dauerhaft wegfallen. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden und die Löschung jahrzehntealter Grunddienstbarkeiten zugunsten einer geplanten Kindertagesstätte angeordnet.
Ein Grundstück war mit seit 1957 beziehungsweise 1961 eingetragenen Ausbeutungs-, Benutzungs- und Fahrrechten zum Zwecke des Bimsabbaus belastet. Die Rechte bestanden zugunsten eines benachbarten Grundstücks. Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks verlangte deren Löschung.
Das Gericht gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sind die Grunddienstbarkeiten erloschen, weil der mit ihnen verbundene Vorteil für das berechtigte Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist. Grundlage hierfür sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Grunddienstbarkeit entfällt, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse grundlegend ändern.
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts zunächst, dass keine wirksame Genehmigung für den Bimsabbau mehr besteht. Die frühere wasserrechtliche Erlaubnis sei bereits durch Zeitablauf erloschen. Zudem habe die seinerzeit erteilte Abbaugenehmigung ausdrücklich nur der damaligen Grundstückseigentümerin zugestanden und sei "streng persönlich" sowie nicht übertragbar gewesen. Diese höchstpersönliche Rechtsposition habe daher nicht auf die heutige Eigentümerin übergehen können.
Hinzu kommt eine grundlegende Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation. Die betroffenen Flächen liegen inzwischen im Geltungsbereich eines seit 2023 rechtskräftigen Bebauungsplans, der dort eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" festsetzt. Der Bau der Kita hat bereits begonnen.
Nach Auffassung des LG ist ein Bimsabbau damit bauplanungsrechtlich unzulässig und auf absehbare Zeit auch nicht genehmigungsfähig. Es sei nicht zu erwarten, dass die Beklagte künftig erneut eine Abbaugenehmigung erhalten werde. Da somit kein realistischer Nutzen der Grunddienstbarkeiten mehr bestehe, könne deren Löschung verlangt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 02.09.2026, 14 O 158/26, nicht rechtskräftig