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29.10.2026

Dieselklage: Spätere Rechtsprechung wirkt sich auf Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherers aus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Dieselklage übernehmen muss. Entscheidend sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt der so genannten Bewilligungsreife, also dann, wenn der Versicherer über die Deckungsanfrage entscheidet. Ändert sich die Rechtslage danach jedoch durch neue höchstrichterliche Rechtsprechung, kommt es auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsschutzprozess an.

Im konkreten Fall hatte ein Dieselkäufer seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz für eine Berufung gegen den Fahrzeughersteller verklagt. Die Versicherung hatte die Kostenübernahme im Frühjahr 2021 mit der Begründung verweigert, die Berufung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Tatsächlich entsprach dies damals der gefestigten Rechtsprechung, wonach Verstöße gegen Vorschriften der Fahrzeugzulassung keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründeten.

In den folgenden Jahren verbesserten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (BGH) die Position von Dieselkäufern jedoch erheblich. Deshalb stand dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Rechtsschutz zu. Allerdings hatte der BGH zwischenzeitlich auch geklärt, dass Käufern in solchen Fällen regelmäßig nur ein Anspruch auf Ersatz des so genannten Differenzschadens zusteht. Eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Erstattung des Kaufpreises ("großer Schadensersatz") können sie dagegen nicht verlangen.

Der IV. Zivilsenat entschied nun, dass diese spätere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vollständig zu berücksichtigen ist. Maßgeblich sei die Rechtslage bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das gelte selbst dann, wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers entwickelt und sich später wieder teilweise zu dessen Nachteil verändert habe.

Für den Kläger bedeutete das: Seine Rechtsschutzversicherung muss zwar Deckungsschutz gewähren, aber lediglich in dem Umfang, in dem die Berufung Aussicht auf Erfolg hatte. Da nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung nur ein Differenzschaden in Betracht kam, beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teil des geltend gemachten Anspruchs. Einen Anspruch auf Deckung für die weitergehende Forderung nach vollständiger Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs hat der Kläger nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2026, IV ZR 155/25