Zurück

29.11.2023

Becker gegen Pocher: Veröffentlichung von Bildsequenzen aus Sendung "Pocher – gefährlich ehrlich" untersagt

Im Streit um Beitrag in der von Oliver Pocher moderierten RTL-Fernsehsendung "Pocher – gefährlich ehrlich" hat sich Boris Becker durchgesetzt: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Veröffentlichung bestimmter Bildsequenzen aus der Sendung untersagt.

In dem am 29.10.2020 ausgestrahlten, etwa 15-minütigen Beitrag wird ein "Fake"-Modepreis ("Fashion Brand Award") einer frei erfundenen Zeitschrift für eine von Becker betriebene Modelinie verliehen. Becker sieht durch die Verwendung der durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht verletzt und hatte Pocher zunächst beim Landgericht (LG) Offenburg auf Unterlassung der Verbreitung sowie auf Löschung der aufgezeichneten Film- und Bildaufnahmen in Anspruch genommen. Dieses hatte die die Klage mit Urteil vom 15.11.2022 abgewiesen: Es erachtete die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich Pocher berufen könne, gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beckers als vorrangig.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hatte Becker Erfolg. Pocher ist es nun untersagt, die strittigen Bildsequenzen weiterhin zu verbreiten. Außerdem muss er die Bildsequenzen löschen, soweit sie im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht sind.

Es habe keine wirksame Einwilligung Beckers zur Verwendung der angefertigten Bildsequenzen vorgelegen, weil er von Pocher bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden sei, so das OLG. Während Becker vorgespiegelt worden sei, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten, habe der tatsächliche Zweck darin bestanden vorzuführen, wie Becker ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten "Spendensumme" veranlasst wird.

Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung Beckers wäre laut OLG nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der "Zeitgeschichte" zuzuordnen wären. Dies sei – nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Beckers und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Beklagten – allerdings nicht anzunehmen.

Zwar sei bei Ausstrahlung der Sendung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen das öffentliche Interesse an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation Beckers erheblich gewesen. Dieses Informationsinteresse habe jedoch nicht dazu geführt, dass Becker jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – habe hinnehmen müssen.

Die Herstellung und Präsentation der Bildsequenzen sei durch die breit von Pocher in den Vordergrund gestellte Täuschung Beckers geprägt gewesen. Becker sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihrer Folgen für Becker befasst habe, müsse dessen Persönlichkeitsrecht der Vorrang eingeräumt werden.

Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dennoch ist dieses noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urteil vom 28.11.2023, 14 U 620/22, nicht rechtskräftig