28.03.2025
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat einen wichtigen Sieg gegen irreführende Werbung der Deutschen Lufthansa AG mit dem vermeintlichen »CO2-Ausgleich« ihrer Flüge errungen. Das Landgericht Köln folgte der Argumentation der DUH, wonach das Ausgleichs- und Reduktionsversprechen des Unternehmens unhaltbar ist (Az. 84 O 29/24). Die Lufthansa hat damit gegen das gesetzliche Irreführungsverbot verstoßen.
In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:
»Nach Auffassung der Kammer wird der Verbraucher (…) im Unklaren darüber gelassen, wie diese Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden soll. Unklarheit besteht ebenso über die Bemessung der CO2-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im wesentlichen klimaneutral gestalten, was unstreitig nicht stimmt. Letztlich ist die hier beanstandete Werbung (…) bereits deshalb irreführend, weil sich die Beklagte dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in Tansania schmückt, das sie unstreitig seit Ende Dezember 2023 nicht mehr unterstützt. «
Und weiter: »Durch die Ankündigung »Flug ausgleichen« wird suggeriert, man könne mindestens CO2-neutral, wenn nicht gar klimaneutral fliegen. Dabei bleibt auch hier im Unklaren, was genau in welchem Umfang ausgeglichen werden soll. In Bezug auf den Erwerb von SAF liegt die Täuschung des Verbrauchers zudem und in erster Linie insbesondere darin, dass bei dem Verbraucher der Eindruck entsteht, sein Beitrag beziehe sich auf seinen Flug.«
Bereits Ende des vergangenen Jahrs konnte die DUH eine Verurteilung des Tochterunternehmens Eurowings wegen einer ähnlichen Irreführung vor dem Oberlandesgericht Köln erwirken (Az: 6 U 45/24).
Deutsche Umwelthilfe, Mitteilung vom 24.3.2025 zu Urteil vom 21.3.2025 (Az. 84 O 29/24)