09.05.2025
Der Enkel eines jüdischen Kaufmanns erhält keine Auskunft über ein Konto, das sein Großvater 1932 in Deutschland eröffnet hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Enkel wollte erfahren, ob sein Opa noch Guthaben auf dem Konto hat. Dieses wollte er gegebenenfalls als Erbe ausgezahlt bekommen oder Schadensersatz verlangen, sollte das Konto nicht mehr bestehen.
Doch für das OLG kam es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens gar nicht mehr an: Etwaige Ansprüche des Enkels seien sowieso verjährt.
Das Geldinstitut dürfe sich auch auf die Verjährungsvorschriften berufen. Diese seien auch nicht verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht noch das Gleichheitsgebot. Sie seien auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im "Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung" vom 17.12.1975 wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise.
Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, entschied das OLG.
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 10/24