01.07.2025
Ein als traditionelles pflanzliches Arzneimittel eingestufter Arzneitee darf grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo vermarktet werden. Etwas anderes kann laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) allerdings dann gelten, wenn die zuständige Behörde eine solche Angabe auf der Verpackung wegen der günstigen Wirkung der ökologischen/biologischen Produktion auf die therapeutischen Merkmale des Arzneimittels gebilligt hat.
Das deutsche Unternehmen SALUS vertreibt pflanzliche Arzneimittel, darunter einen Salbei-Arzneitee. Auf der Verpackung dieses Arzneimittels befinden sich das offizielle Logo der EU für ökologische/biologische Produktion. SALUS beabsichtigt den Vertrieb weiterer Arzneitees mit diesem Logo.
Twardy, eine Wettbewerberin, meint, das Unionsrecht stehe einer Verwendung des Bio-Logos auf der Verpackung eines Arzneimittels entgegen. Sie beantragte vor den deutschen Gerichten, SALUS das Inverkehrbringen von Arzneitees auf pflanzlicher Basis, deren Verpackung Angaben über die ökologische/biologische Herkunft der Pflanzen enthält, zu untersagen. Hierzu hat sich das mit dem Verfahren befasste deutsche Gericht an den Gerichtshof gewandt.
Dieser stellt fest, dass Arzneitees wie die in Rede stehenden, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzusehen sind, grundsätzlich nicht mit dem Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden dürfen. Als Arzneimittel fielen sie nämlich ausschließlich unter die Regelung der EU über Arzneimittel und nicht unter diejenige über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
Zwar dürfe die Verpackung von Arzneimitteln bestimmte fakultative Informationen enthalten, sofern sie für den Patienten wichtig sind und keinen Werbecharakter haben. Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel erfüllten diese Voraussetzung jedoch nicht. Da die betreffenden Arzneimittel nämlich ohne Verschreibung erworben werden können, könnten solche Informationen, auch wenn sie nicht notwendigerweise in medizinischer Hinsicht wichtig sind, den Patienten direkt zu einer Kaufentscheidung veranlassen.
Allerdings könne die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen feststellen, dass aus einer Produktion im ökologischen Landbau stammende heilend oder vorbeugend wirkende Stoffe sich günstig auf die therapeutischen Eigenschaften eines Arzneimittels auswirken. In einem solchen Fall könne die Behörde die betreffende Angabe auf der Verpackung des Arzneimittels billigen, meint der EuGH.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.06.2025, C-618/23